Gesetz im Grenzbereich: Ist Dobrindts Beschleunigungsgesetz rechtmäßig?
Eine Stellungnahme des Verwaltungsjuristen Karsten Sommer

Auf juristischer Seite gibt es berufene Stimmen, welche die Ansicht der A 20-Gegner über den Entwurf des Beschleunigungsgesetzes aus dem Hause von Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) teilen. Dies wird am Beispiel einer Stellungnahme des Verwaltungsrechtlers Karsten Sommer deutlich, die unlängst Thema einer Anhörung im Verkehrsausschuss des Bundestages war.

Worum geht es?

Dobrindt will die Planung einiger großer Infrastrukturprojekte beschleunigen, indem er den Klageweg verkürzt und Klagemöglichkeiten einschränkt. Der Bundesrat hat sich bereits mit dem umstrittenen Gesetzentwurf beschäftigt. Im Bundestag wurde der Entwurf von den Grünen kritisch hinterfragt.

Zudem stand der Gesetzentwurf am 27.3.2017 in Form einer öffentliche Anhörung auf der Tagesordnung des Bundestagsausschusses für Verkehr.[1]

Die Taubheit der Politik

Zu den Experten, die eine Stellungnahme zu Dobrindts Gesetzentwurf abgegeben haben, zählt auch Rechtsanwalt Karsten Sommer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Durch diese Stellungnahme dürfen die Kritiker der A 20 sich durchaus bestätigt sehen. In einer Pressemitteilung hatten sie darauf hingewiesen, dass die alleinige Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) für Klagen gegen die A 20 und weitere Großprojekte zu einer erheblichen Arbeitsbelastung dieses Gerichts führe.

Rechtsanwalt Sommer beurteilt den Sachverhalt ganz ähnlich und diagnostiziert eine gewisse Taubheit der Politik gegenüber den Juristen:

„Bei Lektüre der Materialien und dessen, was auf Seiten des Gesetzgebers zum Thema insgesamt diskutiert wird scheinen die deutlichen Warnungen aus den Reihen der Jurist/innen und insbesondere auch der Richterschaft kein Gehör zu finden. […] Sollte der Gesetzgeber weiterhin die deutlichen Warnungen überhören, wird es wohl nicht mehr lange dauern, bis auch das BVerwG das erste Mal die Zuweisung erstinstanzlicher Zuständigkeit für verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbar hält – für zweckmäßig wird sie […] schon lange nicht mehr gehalten.“[2]

Ein unrechtmäßiger Gesetzentwurf?

Dobrindts Gesetzentwurf, so schreibt der Fachmann weiter, laufe Gefahr, „jedenfalls für einzelne Projekte wenn nicht gar insgesamt die rechtlichen Grenzen“ zu überschreiten.“[3]

Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerwG konstatiert Sommer, dass es „sachlich einleuchtender Gründe“ bedarf, um das BVerwG in erster und einziger Instanz mit der Verhandlung über Infrastrukturprojekte zu befassen.

Sommer hegt allerdings berechtigte Zweifel daran, dass die vom Bundesverkehrsminister angeführten Gründe stichhaltig genug sind, um das BVerwG von der Rechtmäßigkeit einer Verkürzung des Klageweges überzeugen zu können.[4]

Die wahren Ursachen

Der Verwaltungsjurist lässt es sich ebenfalls nicht nehmen, auf die wahren Ursachen der langen Realisierungsdauer von Großprojekten hinzuweisen – die Klagen bzw. die Gerichtsverfahren sind es nicht:

„Denn typischerweise sind die meist sehr überschaubaren Gerichtslaufzeiten das geringste Problem bei der Fertigstellung eines Großprojekts. […] Die lange Verfahrensdauer von Großprojekten wird von den langwierigen Arbeitsabläufen und Abstimmungsprozessen der planenden Stellen bestimmt.“[5]

Die unabhängige Rechtsprechung nimmt Schaden

Sommer vertritt die Ansicht, dass die Verkürzung des Rechtsweges „dem System der unabhängigen Rechtsprechung in unserem Rechtsstaat“ Schaden zufüge.

Abschließend stellt er die entscheidende Frage:

„Vor diesem Hintergrund bedarf […]  die Zuweisung erstinstanzlicher Zuständigkeit an das BVerwG in jedem Falle […] der allgemeinen Rechtfertigung, ob die relativ geringen Beschleunigungswirkungen den Eingriff in das rechtsstaatliche System von checks and balances rechtfertigt.“[6]

Fazit:

Noch hat Dobrindts Gesetzentwurf keine Gesetzeskraft erlangt. Momentan wird er in den Bundestagsausschüssen beraten.[7]

Es bleibt abzuwarten, ob die Einwände der Juristen das Gehör des Gesetzgebers finden können – oder ob er lieber dem Motto „Ohren zu und durch“ folgen wird …

 


Quellen:

[1] Deutscher Bundestag/Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur: Mitteilung vom 23.3.2017 (https://www.bundestag.de/blob/499602/6c5324ba42eb9f6b663ae1fe945bec63/105_sitzung_tagesordnung-data.pdf) (Abrufdatum: 10.4.2017); Deutscher Bundestag: Verkürzter Klageweg umstritten, 28.3.2017 (https://www.bundestag.de/hib#url=L3ByZXNzZS9oaWIvMjAxN18wMy8tLzUwMDkzOA==&mod=mod454590) (Abrufdatum: 10.4.2017)

[2] Sommer, Karsten: Stellungnahme zum Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes […], 27.3.2017. Deutscher Bundestag/Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur: Ausschussdrucksache 18(15)495-F, S. 1f. (https://www.bundestag.de/blob/500626/b743b417e545962daa8f731d73d0099d/105_sitzung_sommer-data.pdf) (Abrufdatum: 10.4.2017)

[3] Sommer, Karsten: Stellungnahme zum Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes […], 27.3.2017, S. 2

[4] Sommer, Karsten: Stellungnahme zum Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes […], 27.3.2017, S. 2f.

[5] Sommer, Karsten: Stellungnahme zum Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes […], 27.3.2017, S. 3f.

[6] Sommer, Karsten: Stellungnahme zum Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes […], 27.3.2017, S. 4

[7] Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll 18/221, 9.3.2017, S. 22138-22140 (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/18/18221.pdf#P.22138) (Abrufdatum: 10.4.2017)

 

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