Die „Küstenautobahn“ A 20 und das Gemeinwohl
Ein Artikel über das Beschleunigungsgesetz in der aktuellen „Waterkant“

In der aktuellen Ausgabe des Magazins „Waterkant“ ist wieder ein Artikel aus meiner Feder erschienen:

„Bürgerrechte aushebeln – per Gesetz“

Thema des Artikels ist der Gesetzentwurf, mit dem Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) die Planung einiger großer Infrastrukturvorhaben beschleunigen will.

Dabei hebe ich auch auf einen Aspekt ab, den ich hier im Blog bislang noch nicht beleuchtet habe: Es geht um die wichtige Frage des Gemeinwohls.

Hier ein Auszug aus dem Artikel:

Im aktuellen Gesetzentwurf des BMVI paart sich erneut die Leichtfertigkeit gegenüber dem Umwelt- und Klimaschutz auf dramatische Weise mit der Ignoranz gegenüber Öffentlichkeit, Bürgern und Verbänden. So haben die Befürworter der A 20 in der Debatte um die Beschneidung der Klagemöglichkeiten das „überragende Gemeinwohlinteresse“ dieses Projekts herbeizitiert.[1]

Der Begriff des Gemeinwohls bildet den zentralen Rechtfertigungsgrund politischen Handelns. Die Problematik dieses Begriffs liegt aber darin, dass sein Inhalt in einer Demokratie niemals konstant definiert sein kann. In einer demokratischen Staatsverfassung kann und muss durch gesellschaftlichen Diskurs immer wieder neu ermittelt werden, worin das Gemeinwohl besteht. Jede von vornherein vorgegebene Inhaltsbestimmung liefe auf ein Politikverständnis à la Machiavelli hinaus – das kann und darf eine Demokratie sich nicht leisten.

Die Notwendigkeit eines stetigen Dialogs über den konkreten Inhalt des Gemeinwohlbegriffs wird am Beispiel eines Urteils anschaulich, welches das österreichische Bundesverwaltungsgericht unlängst gefällt hat.

Das Gericht hat den Bau einer weiteren Startbahn des Flughafens Wien-Schwechat abgelehnt:

„Der zuständige Senat […] hat nach detaillierter Prüfung und Abwägung der öffentlichen Interessen entschieden, dass das öffentliche Interesse am Schutz vor den negativen Folgen des Klimawandels, insbesondere durch die hohe CO2-Belastung, höher zu bewerten ist als die positiven öffentlichen (standortpolitischen und arbeitsmarktpolitischen) Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens“.[2]

Die österreichischen Richter haben die Zeichen der Zeit erkannt. Dem deutschen Bundesverkehrsminister darf man eine vergleichbare Weitsicht bislang nur wünschen.

Zum Lesen des gesamten Artikels braucht ihr nur folgenden Link anzuklicken: 2017-01_25_A20-BVWP

Einen Überblick über den gesamten Inhalt der neuen „Waterkant“-Ausgabe findet ihr auf der Homepage des Magazins.


Hinweis:

Die „Waterkant“ hat diese Artikel dankenswerterweise zur unentgeltlichen Verbreitung zur Verfügung gestellt, so dass jeder sie  kostenlos lesen kann. Wenn ihr die Artikel oder Auszüge daraus weiterverwendet, dann vergesst bitte die Quellenangabe nicht. Das ist nicht nur eine Frage des Urheberrechts, sondern auch eine Frage des Anstands, wie ich finde.


Quellen:

[1] A 20: Freie Fahrt für die Küstenautobahn, in: Stader/Buxtehuder/Altländer Tageblatt.de, 13.1.2017 (http://www.tageblatt.de/lokales/aktuelle-meldungen_artikel,-A-20-Freie-Fahrt-fuer-die-Kuestenautobahn-_arid,1271666.html) (Abrufdatum: 10.4.2017)

[2] Bundesverwaltungsgericht Republik Österreich: Dritte Piste des Flughafens Wien-Schwechat darf nicht gebaut werden (https://www.bvwg.gv.at/presse/dritte_piste_des_flughafens_wien.html) (Abrufdatum: 10.4.2017)

 

 

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